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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
„Gesellschaft für Neuropädiatrie e.V.“
und hat seinen Sitz in Heidelberg.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg eingetragen.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

In der Gesellschaft für Neuropädiatrie schließen sich an der Neurologie des Kindes
interessierte Ärzte* zusammen. Aufgabe der Gesellschaft ist es

  • durch Tagungen den Erfahrungsaustausch, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Neuropädiatrie zu fördern sowie
  • die Mitteilung neuer wissenschaftlicher Ergebnisse zu ermöglichen,
  • Grundlagen für eine qualifizierte Ausbildung in der Neuropädiatrie zu schaffen und zu entwickeln (siehe Empfehlung für die Weiterbildung in Neuropädiatrie),
  • Kontakt zu halten mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften, insbesondere den Gesellschaften für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Neurologie.
    (* Die männliche Bezeichnung gilt für beide Geschlechter)

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögen

Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im
Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft hat
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Junior-Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) korrespondierende Mitglieder
f) Senior Mitglieder

  • Ad a) Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist der Nachweis fachlicher Qualifikation auf dem Gebiet der Neuropädiatrie. Über die Aufnahme entscheidet der Aufnahmeausschuss.
  • Ad b) Die außerordentliche Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die an den Aufgaben der Gesellschaft interessiert sind. Über die Aufnahme entscheidet der Aufnahmeausschuss.
  • Ad c) Juniormitglieder können Personen werden, welche sich in der pädiatrischen bzw. neuropädiatrischen Weiterbildung befinden und an den Aufgaben der Gesellschaft interessiert sind. Sie sind den außerordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Aufnahmeausschuss. Der Status der Juniormitgliedschaft endet nach 5 Jahren, kann aber erneut beantragt werden.
  • Ad d) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Neuropädiatrie besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes in schriftlicher Abstimmung von der  Mitgliedern gewählt wurden.
  • Ad e) Korrespondierende Mitglieder sind Persönlichkeiten, die sich mit neuropädiatrischen Problemen beschäftigen und der Gesellschaft verbunden sind. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes in schriftlicher Abstimmung von den Mitgliedern gewählt.
  • Ad f) Mitglieder, welche im Ruhestand sind, sind als Senior-Mitglieder in der Gesellschaft willkommen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Gesellschaft erhebt von Mitgliedern (§ 4a, b, c und f) Beiträge, die die Gesellschaft in die
Lage versetzen, die von der Satzung festgelegten Ziele kostendeckend zu regeln. Über Art
und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, sofern das Mitglied durch sein Verhalten
die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat. Der Ausschluss ist schriftlich
zu begründen.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Aufnahmeausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal möglichst in Verbindung mit der Jahrestagung der Gesellschaft zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten und/oder vom Vizepräsidenten und/oder vom Schriftführer und/oder vom Schatzmeister einberufen und vom Präsidenten oder seinem Vertreter geleitet.
Mitgliederversammlungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Tagesordnung den einzelnen Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt gemacht wurde. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die Sendung zwei Werktage vor dem Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Seniorenmitglieder.
Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die Abstimmungen erfolgen, mit Ausnahme der Vorstandswahlen, gemäß nachstehendem § 12, offen. Ausnahmsweise erfolgt eine geheime schriftliche Abstimmung, wenn dies die Mitgliederversammlung im Einzelfall mit einfacher Mehrheit beschließt.
Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung gibt der Präsident den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit in geheimer Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt, dem die Aufgabe des Schriftführers insoweit obliegt.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  2. die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
  3. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  4. die Wahl der Rechnungsprüfer
  5. die Wahl der Mitglieder des Aufnahmeausschusses
  6. die Genehmigung der Bedingungen für die Erlangung der Mitgliedschaft
  7. der Ausschluss eines Mitglieds
  8. die Festlegung der Art und der Höhe der Beiträge
  9. die Beratung und der Beschluss von Satzungsänderungen
  10. die Beratung und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
  11. die Beratung und der Beschluss der durch den Vorstand vorgeschlagenen Kommissionen und Kommissionsleiter
  12. sonstige durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand wird aus den ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Dem Vorstand muss mindestens 1 Mitglied aus Deutschland, der Schweiz und Österreich angehören.

Der Vorstand besteht aus

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
    • dem Vertreter der niedergelassenen Neuropädiater
    • dem Präsidenten der Jahrestagung (Tagungspräsident)

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft kollegial, verteilt die verschiedenen Aufgabengebiete (welche nicht durch Funktion der Vorstandsmitglieder bereits festgelegt sind), gibt Rundschreiben und Mitteilungen heraus und ist verpflichtet, jährlich eine wissenschaftliche Tagung durchzuführen.

Die Amtszeit von Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer, Schatzmeister, Vertreter niedergelassener Neuropädiater und der zwei weiteren freien Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, diejenige des Tagungspräsidenten ein Jahr. Die Wahl erfolgt jeweils mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident leitet die Gesellschaft für Neuropädiatrie entsprechend des Zweckes der Gesellschaft, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und vertritt die Gesellschaft nach aussen.
Der Vizepräsident ist gleichzeitig der Sekretär für Deutschland, er ist ein Mitglied aus Deutschland. Er nimmt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand nationale Aufgaben wie Fragen der Aus- und Weiterbildung und der Organisation des Schwerpunktes Neuropädiatrie sowie die Vertretung gegenüber Institutionen und Standesorganisationen wahr. Die Mitglieder aus Österreich oder der Schweiz können bei Neuwahlen des Vorstandes beantragen, dass eines der beiden weiteren Vorstandsmitglied als Sekretär des jeweiligen Landes eingesetzt wird und somit ein Mitglied aus dem entsprechenden Land sein muss.
Der Vorstand beauftragt ein Mitglied mit der Wahrnehmung der internationalen Interessen der Gesellschaft, z.B. im Comitee of National Adviser (CNA).

Die Tagungspräsidenten der Jahrestagungen werden 3 Jahre im Voraus gewählt. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil und treten im Amtsjahr in den Vorstand ein. Die Editoren von „Neuropediatrics“ und „Neuropädiatrie in Klinik und Praxis“, sowie ein Mitglied der Gesellschaft, welches gleichzeitig im Board der EPNS beteiligt ist, nehmen an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können Kommissionen und/oder Tagungen einsetzen mit dem Ziel, die Gesellschaft organisatorisch und inhaltlich zu stärken und den aktuellen Anforderungen in der wissenschaftlichen, strukturellen und fortbildungsrelevanten Entwicklung des Schwerpunktes Neuropädiatrie aktiv zu begegnen. Der Kommissionsleiter, seinerseits konstituiert die Kommission. Der Kommissionsleiter/Tagungsleiter berichtet über die geleistete Arbeit und wird von der Mitgliederversammlung entlastet. Vom Vorstandbestimmte Kommissionen und deren Leiter müssen von der MGV bestätigt werden.

Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB der Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister.
Diese vertreten jeweils den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsvollmacht. Präsident, Schriftführer und Schatzmeister sind jeder für sich einzelgeschäftsführungsbefugt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so erfolgt Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur nächsten Neuwahl ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für das ausscheidende Vorstandsmitglied einen kommissarischen Vertreter zu bestellen. Der Vorstand ist berechtigt, insoweit ein Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Vertretung zu beauftragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Regelfall im schriftlichen Verfahren, wobei einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder entscheidet.
Für Vorstandssitzungen gilt folgendes:
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten und/oder Schriftführer und/oder vom Schatzmeister einberufen. Zwischen Abgang der Einladung und der Vorstandssitzung soll eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen. Bei der Einladung sollen die Tagesordnungspunkte bekannt gemacht werden. Eine Beschlussfassung über weitere, zuvor nicht angekündigte Tagesordnungspunkte ist zulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und/oder Schriftführer und/oder Schatzmeister zu unterzeichnen.

§ 10 Aufnahmeausschuss

Der Aufnahmeausschuss besteht aus 7 ordentlichen Mitgliedern. 6 der Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Zeit von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Das 7. Mitglied des Ausschusses ist der amtierende Schriftführer. Über Aufnahmeanträge kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Die Entscheidungen über Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft müssen einstimmig erfolgen.

§ 11 Kommissionen und Tagungen

Die Statuskonferenz (Tagung) ermöglicht den verschiedenen Forschern der Gesellschaft und deren Forschungspartnern, ihre Erfahrungen und weiteren Forschungsziele zu diskutieren und neue gemeinsame Forschungsprojekte zu fördern.

Die Kommission Wissenschaft steht dem Tagungspräsidenten und dem Leiter der Statuskonferenz beratend zur Seite. Neben dem Leiter und einem Vorstandsmitglied sind mindestens der Tagungspräsident, der Leiter der Statuskonferenz sowie ein universitär tätiger Neuropädiater Mitglieder der Kommission.

Die Kommission Fortbildung ist zuständig für die Fortbildung der Mitglieder, insbesondere für die Entwicklung der Akademie der Fortbildung. Neben dem Leiter und einem Vorstandsmitglied sind mindestens ein Hochschullehrer und ein niedergelassener Neuropädiater Mitglieder der Kommission. Die drei Länder müssen vertreten sein.

Weitere Kommissionen verfahren nach den in § 9 für Kommissionen festgelegten Vorgehensweisen.

§ 12 Wahlen und Beschlussfassungen

Die Wahlen des Vorstandes erfolgen geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. Die Wahl des Aufnahmeausschusses, der Kommissionsleiter und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen erfolgen – soweit nicht durch die Mitgliederversammlung beschlossen – nach Maßgabe der Regelung in § 8.

§ 13 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungen“ enthält. Eine Bezeichnung der einzelnen Satzungsänderungen in der Tagesordnung ist nicht erforderlich (§§ 40, 32 BGB). Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Briefwahl ist möglich.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft oder ihr Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Diese ist mindestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe der Tagesordnungspunkte „Auflösung der Gesellschaft“ oder „Zusammenschluss der Gesellschaft“ einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Sind nicht genügend Mitglieder vertreten, so ist binnen Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit mindestens 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Gesellschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts wirksam.

Heidelberg und Bern im März 2004